Aufzüge

Als Eigentümer:in haften Sie für Schäden aus mangelhaftem Unterhalt von Bauwerken (Art. 58 Schweizerisches Obligationenrecht). Dazu gehören auch die Aufzugsanlagen. Für den Abschluss eines Wartungsvertrages sind Sie ab Besitzesantritt verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass p-4 AG für Sie keine Unterhaltsverträge abgeschlossen hat. Eine gesetzliche Grundlage über die Anzahl Wartungen pro Jahr besteht nicht. Mancherorts unterliegt die Regelung jedoch kantonalen Vorschriften. Die SIA-Norm 370.201 nennt zur Bestimmung der Häufigkeit der Instandhaltungseingriffe verschiedene Faktoren wie Anzahl Fahrten pro Woche, Gebäudeart usw. Empfehlungen geben auch die Aufzugsfirmen ab. Oftmals erfolgen die Wartungsarbeiten durch die Firma, welche den Aufzug eingebaut hat. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Weitere Informationen finden Sie in der «Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen» («Aufzugsverordnung») unter www.aufzuege.ch