Mängelrüge

Mängelrügen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Das Schweizerische Obligationenrecht hält fest, dass Mängel sofort nach der Entdeckung gerügt werden müssen, ansonsten verwirken die Mängelrechte für diese Mängel. Der Anspruch wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme. Die Norm SIA Nr. 118 stellt Sie diesbezüglich besser. Innerhalb der ersten 2 Jahre ab der Abnahme können Sie Mängel jederzeit rügen. Es sei denn, ein entdeckter Mangel könnte zu Folgeschäden führen. In diesem Fall hat die Mängelanzeige ebenfalls sofort zu erfolgen. Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt, so liegt die Beweislast innerhalb der Rügefrist von zwei Jahren bei der p-4 AG bzw. ihrem Subunternehmer. Mit Ablauf der 2-jährigen Rügefrist muss jeder Mangel sofort schriftlich angezeigt werden. In der Regel ist mit sofort eine Frist von 3 bis 4 Arbeitstagen gemeint. Nach Ablauf der Rügefrist bis zum Zeitpunkt der Verjährung fällt die Beweispflicht Ihnen zu.